Statuten der Fischer-Vereinigung Männedorf-Stäfa-Uetikon

überarbeitet am 01.03.2008
 
 
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
 
Art. 1
Unter dem Namen „Fischer-Vereinigung Männedorf-Stäfa-Uetikon“ besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein nach den Bestimmungen von Art. 60 ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
 
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann Interessenvereinigungen beitreten.
 
Art. 2
Der Verein bezweckt die Hebung des Fischereiwesens im allgemeinen und im Zürichsee im Besonderen durch:
  • Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Sinne der Förderung der Fischerei
  • Schutz der Gewässer und Bekämpfung sämtlicher der Fischerei abträglichen Einflüsse im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
  • Pflege der Kameradschaft
  • Förderung von Jungfischern
 
II. Mitgliedschaft
 
Art. 3
Der Verein besteht aus:
  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Freimitgliedern
  • Passivmitgliedern
Wer sich zu den Statuten des Vereins bekennt, kann als Aktivmitglied in den Verein aufgenommen werden.
 
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Aktivmitglieder ernannt werden, die sich um die Bestrebungen des Vereins oder die Fischerei in besonderer Weise verdient gemacht haben.
 
Aktivmitglieder, welche während 25 Jahren dem Verein angehören, werden zu Freimitgliedern ernannt.
 
Freunde und Gönner des Vereins können als Passivmitglieder aufgenommen werden.
 
Art. 4
Eintrittserklärungen haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die provisorische Aufnahme neuer Mitglieder während des Jahres entscheidet der Vorstand. Die definitive Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
 
Über die definitive Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
 
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Todesfall oder durch Ausschluss des Mitglieds.
 
Der Austritt hat durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zu erfolgen.
 
Mitglieder, welche den Interessen und Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, insbesondere trotz Mahnung den Vereinsbeitrag nicht bezahlen, können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.
 
 
III. Organisation
 
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
Art. 7
Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt.
 
Art. 8
Die Einladung zur Generalversammlung mit den Traktanden erfolgt schriftlich an alle Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung.
 
Art. 9
Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der nächsten GV schriftlich eingereicht sein.
 
Art. 10
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
 
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des letzten Protokolls der Generalversammlung
  3. Genehmigung der Jahresberichte
  4. Abnahme der Jahresrechnung, des Budgets und des Revisorenberichtes
  5. Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren, allenfalls Mitglieder eingesetzter Kommissionen, Delegierter
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Ehrungen und Ernennungen
  8. Festsetzung der Jahresbeiträge
  9. Anträge
  10. Jahresprogramm
  11. Varia
Art. 12
Stimm- und wahlberechtigt sind Ehren-, Aktiv- und Freimitglieder. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
 
Art. 13
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch die relative Mehrheit des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel (1/5) der Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder einberufen werden.
 
Im Übrigen – Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung, Stimm- und Wahlberechtigung etc. – folgt die ausserordentliche Generalversammlung den Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung.
 
Art. 14
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Obmann
  • 1-3 Beisitzer
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit Wiederwählbarkeit. Der Präsident und der Kassier werden einzeln von der Generalversammlung gewählt, der übrige Vorstand in globo. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst.
 
Art. 15
Der Vorstand führt den Verein. Er leitet die Geschäfte des Vereins gemäss den vorliegenden Statuten und vollzieht die Beschlüsse der Versammlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern in ordnungsgemäss einberufener Sitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden vom einfachen Mehr gefasst.
 
Art. 16
Der Präsident leitet die Generalversammlung, vertritt gemeinsam mit dem Vorstand den Verein nach aussen und überwacht die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er führt mit Einzelunterschrift.
 
Art. 17
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Funktionen und vertritt ihn nötigenfalls. Er führt mit Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
 
Art. 18
Der Kassier führt das Kassa- und Rechnungswesen. Per Stichtag erstellt er die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung. Der Kassier führt in seinem Bereich Einzelunterschrift.
 
Der Aktuar erledigt die Korrespondenz und führt die Protokolle der Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er kann zur Unterstützung einen Beisitzer beiziehen.
 
Der Obmann ist für die Durchführung der verschiedenen Fischen zuständig.
 
Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen und erledigen weitere, ihnen vom Präsidenten zugewiesene Arbeiten
 
Art. 19
Die Rechnungsrevisoren prüfen das Kassa- und Rechnungswesen und erstatten einen schriftlichen Bericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
 
Art. 20
Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Mitglieder delegieren, die nicht dem Vorstand angehören.
 
Art. 21
Falls Organe oder Funktionäre ihre Pflichten vernachlässigen oder absichtlich Vorschriften verletzen, so ist der Vorstand befugt, sie von ihrer Tätigkeit zu entbinden, vorläufig für Ersatz zu sorgen und eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, sofern er dies für notwendig erachtet.
 
 
IV. Finanzielles
 
Art. 22
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Ehren- und Freimitglieder sind von den Jahresbeiträgen befreit.
 
Art. 23
Die Einnahmen des Vereins sind die Mitgliederbeiträge, allfällige weitere Beiträge, Einnahmen und Zuwendungen, sofern letztere nicht zweckbestimmend erfolgt sind.
 
Art. 24
Der Vorstand verfügt über eine eigene Ausgabenkompetenz im Rahmen des jährlichen Budgets von der Generalversammlung.
 
Art. 25
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
Art. 26
Der Verein kann bei Unfällen oder Schäden nicht haftbar gemacht werden. Dritte, die sich an den Aktivitäten des Vereins beteiligen (z. B. Jungfischerkurse) haben eine eigene Unfall- und Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.
 
 
V. Schlussbestimmungen
 
Art. 27
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer stimmberechtigten Zweidrittelmehrheit (2/3) der Generalversammlung beschlossen werden.
 
Art. 28
Bei einer Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen zu deponieren, bis sich ein neuer Verein mit gleichen Zwecken und Zielen konstituiert hat. Diesem sind auch die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
 
Art. 29
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 14.03.2008 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 1. März 1991 und allfälliger Ergänzungen und treten sofort in Kraft.
 

Stäfa, den 14.03.2008
 
 
Der Präsident
Rudolf Frischknecht
 
 
Der Beisitzer
Marcel Strebel